Fachartikel

Anfechtungsrisiken

Rechtlicher Hintergrund und praxisnahe Einordnung.

Anfechtungsrisiken in der Krise

Was wirtschaftlich verständlich erscheint, kann in einer späteren Insolvenz rückabgewickelt werden.

In der Krise werden häufig Zahlungen geleistet, Sicherheiten bestellt, Gesellschafterdarlehen zurückgeführt oder Vermögenswerte übertragen. Kommt es später zur Insolvenz, können solche Rechtshandlungen unter den Voraussetzungen der Insolvenzordnung anfechtbar sein.

Gesellschafterdarlehen

Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen und wirtschaftlich gleichgestellte Forderungen unterliegen besonderen Regeln. § 135 InsO erfasst bei der Befriedigung grundsätzlich den Zeitraum des letzten Jahres vor dem Insolvenzantrag sowie Zahlungen nach dem Antrag; für die Gewährung einer Sicherheit gilt grundsätzlich ein Zehnjahreszeitraum. Ob die Vorschrift im Einzelfall greift, hängt unter anderem von der Gesellschafterstellung und den gesetzlichen Ausnahmen ab.

Gesellschafterdarlehen: Rückzahlung und Anfechtung im Detail →

Ausschüttungen und Entnahmen

Ausschüttungen oder sonstige Vermögensverschiebungen an Gesellschafter müssen in der Krise besonders kritisch geprüft werden. Neben Anfechtung können gesellschaftsrechtliche Kapitalerhaltungsregeln und Organhaftung eine Rolle spielen.

Gläubigerbevorzugung

Selektive Zahlungen sind nicht automatisch verboten. In einer sich zuspitzenden Krise können sie jedoch insolvenz- und haftungsrechtliche Folgen haben. Deshalb sollte die Zahlungssteuerung nicht nach Lautstärke einzelner Gläubiger erfolgen.

Praxisregel

Je näher das Unternehmen an die Insolvenzreife rückt, desto weniger sollten außergewöhnliche Zahlungen, Sicherheiten oder Vermögensverschiebungen ohne vorherige Prüfung vorgenommen werden.

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