Rechtlicher Hintergrund und praxisnahe Einordnung.
Mit der Krise steigt die Pflicht zur Information, Kontrolle und Dokumentation.
Geschäftsführer müssen die wirtschaftliche Entwicklung der Gesellschaft beobachten und sich eine Informationsbasis verschaffen, die angemessene Entscheidungen ermöglicht. In der Krise genügt eine rückwärtsgerichtete BWA allein regelmäßig nicht.
Kurzfristige Liquiditätsplanung, Fälligkeiten, Kreditlinien, Steuer- und Sozialversicherungsverbindlichkeiten sowie wesentliche Forderungseingänge gehören in den Fokus.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte, muss die Geschäftsleitung Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung fachgerecht prüfen lassen oder selbst mit ausreichender Sachkunde prüfen.
Nach Eintritt von Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung greift § 15b InsO. Zahlungen sind dann grundsätzlich untersagt, soweit sie nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters vereinbar sind.
Unternehmensberater können wirtschaftliche Lage, Optionen und Umsetzung koordinieren. Rechts- und Steuerfragen müssen dort, wo es erforderlich ist, durch Rechtsanwälte und Steuerberater geprüft werden. Gute Krisenberatung ist deshalb häufig Teamarbeit.