Fachartikel

COMI

Satzungssitz und Insolvenzgerichtszuständigkeit sind nicht dasselbe.

COMI — Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen

Für grenzüberschreitende Insolvenzverfahren in der EU ist der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen — Centre of Main Interests, COMI — zentral. Die Europäische Insolvenzverordnung knüpft daran die internationale Zuständigkeit für ein Hauptinsolvenzverfahren.

Warum der Satzungssitz nicht allein entscheidet

Bei Gesellschaften besteht eine gesetzliche Vermutung zugunsten des satzungsmäßigen Sitzes, die jedoch unter den Voraussetzungen der Verordnung widerlegt werden kann. Maßgeblich ist eine für Dritte erkennbare tatsächliche Verortung der Hauptinteressen.

Die Drei-Monats-Regel

Die aktuelle Europäische Insolvenzverordnung begrenzt die Sitzvermutung bei Gesellschaften, wenn der satzungsmäßige Sitz innerhalb der drei Monate vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens in einen anderen Mitgliedstaat verlegt wurde. Deshalb ist \'drei Monate\' kein Freifahrtschein, sondern eine insolvenzrechtliche Zuständigkeitsregel, die neben der tatsächlichen COMI-Prüfung steht.

Praxis

Wer eine echte Verlagerung plant, muss sie gesellschaftsrechtlich, organisatorisch, steuerlich und operativ umsetzen. Geschäftsleitung, Büro, Kommunikation, Verträge, Bankbeziehungen und Außenwahrnehmung können für die Gesamtwürdigung relevant sein.

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