Fachartikel

Überschuldung

§ 19 InsO und die Fortführungsperspektive.

§ 19 InsO und die Fortführungsperspektive

Eine negative Bilanz ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Überschuldung.

Bei juristischen Personen ist Überschuldung ein eigener Insolvenzgrund. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Fortführung ist eine Prognose, kein Wunsch

Die Fortführungsprognose muss auf nachvollziehbaren tatsächlichen Annahmen beruhen. Finanzierung, Auftragslage, Kosten, Zahlungsströme und notwendige Maßnahmen müssen zusammenpassen. Eine bloße Hoffnung auf neue Aufträge oder Gesellschaftergeld reicht nicht.

Rangrücktritt

Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen können für die Überschuldungsprüfung Bedeutung haben. Ob eine konkrete Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.

Dokumentation

Je kritischer die Lage, desto wichtiger ist die Dokumentation der Annahmen und Entscheidungen. Die Geschäftsleitung sollte später nachvollziehbar erklären können, auf welcher Informationsbasis sie von einer Fortführung ausgegangen ist.

Vertrauliches Erstgespräch