§ 19 InsO und die Fortführungsperspektive.
Eine negative Bilanz ist nicht automatisch insolvenzrechtliche Überschuldung.
Bei juristischen Personen ist Überschuldung ein eigener Insolvenzgrund. Nach § 19 Abs. 2 InsO liegt Überschuldung vor, wenn das Vermögen die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.
Die Fortführungsprognose muss auf nachvollziehbaren tatsächlichen Annahmen beruhen. Finanzierung, Auftragslage, Kosten, Zahlungsströme und notwendige Maßnahmen müssen zusammenpassen. Eine bloße Hoffnung auf neue Aufträge oder Gesellschaftergeld reicht nicht.
Qualifizierte Rangrücktrittsvereinbarungen können für die Überschuldungsprüfung Bedeutung haben. Ob eine konkrete Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss im Einzelfall rechtlich geprüft werden.
Je kritischer die Lage, desto wichtiger ist die Dokumentation der Annahmen und Entscheidungen. Die Geschäftsleitung sollte später nachvollziehbar erklären können, auf welcher Informationsbasis sie von einer Fortführung ausgegangen ist.