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BGH, Urteil vom 19.06.2012 – II ZR 243/11

Sorgfalts- und Beratungspflichten des Geschäftsleiters

SorgfaltspflichtBeratungKrisenbeobachtung

Basisdaten

Gericht: BGH · Datum: 2012-06-19 · Aktenzeichen: II ZR 243/11

Kernaussage

Die Geschäftsleitung muss die wirtschaftliche Lage beobachten; bei fehlender eigener Sachkunde ist qualifizierter Rat einzuholen und die erhaltene Einschätzung auf Plausibilität zu prüfen.

Praktische Bedeutung

Externe Beratung entlastet nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vollständig offengelegt werden und die Geschäftsleitung die erhaltene Einschätzung nicht ungeprüft übernimmt.

Grenzen

Die konkrete Reichweite der Pflichten richtet sich nach Krisenlage, Informationsstand und Umständen des Einzelfalls.

Quelle und Prüfstatus

BGH, II ZR 243/11

Primärquelle noch separat zu hinterlegen · geprüft: 2026-09-06 · Status: veröffentlicht