Sorgfalts- und Beratungspflichten des Geschäftsleiters
Die Geschäftsleitung muss die wirtschaftliche Lage beobachten; bei fehlender eigener Sachkunde ist qualifizierter Rat einzuholen und die erhaltene Einschätzung auf Plausibilität zu prüfen.
Externe Beratung entlastet nur, wenn die tatsächlichen Verhältnisse vollständig offengelegt werden und die Geschäftsleitung die erhaltene Einschätzung nicht ungeprüft übernimmt.
Die konkrete Reichweite der Pflichten richtet sich nach Krisenlage, Informationsstand und Umständen des Einzelfalls.
BGH, II ZR 243/11