COMI und internationale Insolvenzzuständigkeit
Bei der Bestimmung des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen sind objektive und für Dritte feststellbare Kriterien maßgeblich; gesellschaftsrechtlicher Sitz und insolvenzrechtlicher COMI sind voneinander zu unterscheiden.
Ein formaler Sitzwechsel allein verändert den COMI nicht automatisch. Entscheidend sind die tatsächlichen, nach außen erkennbaren Verhältnisse.
COMI ist eine insolvenzrechtliche Zuständigkeitsfrage und nicht mit gesellschaftsrechtlicher Mobilität gleichzusetzen.
EuGH, C-341/04, Eurofood IFSC Ltd